Verordnung (EU) 2023/1230

Cybersicherheit wird Teil der CE-Kennzeichnung

Aktualisiert am 1. November 2026. Eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie für Ihren Fall immer den amtlichen Text.

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Was verlangt die Maschinenverordnung zur Cybersicherheit?

Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die Maschinenverordnung die Maschinenrichtlinie. Zum ersten Mal gehört der Schutz vor Cyberbedrohungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die CE-Kennzeichnung. Ein Anschluss darf keine gefährliche Situation auslösen, die Sicherheitssoftware muss geschützt sein und die Maschine muss Nachweise über Eingriffe sammeln.

20. Jan. 2027
Die Verordnung gilt, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist aufgehobenArtikel 51 und 54 in der berichtigten Fassung
bis zu 5 Jahre
Rückverfolgungsprotokoll für Eingriffe und für Sicherheitssoftware, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hochgeladen wirdAnhang III Abschnitt 1.2.1 Buchstabe f
20. Okt. 2026
Frist für die Mitteilung der nationalen Sanktionsvorschriften an die KommissionArtikel 50 Absatz 2 in der berichtigten Fassung
Wer betroffen ist

Hersteller, Importeure, Händler und wer die Maschine wesentlich verändert

Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt als ihr Hersteller und übernimmt dessen Pflichten.

Eine natürliche oder juristische Person, die eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornimmt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller
Artikel 18
Anhang III

Zwei grundlegende Anforderungen betreffen die Cybersicherheit

Die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss von einer anderen Einrichtung an die Maschine oder das dazugehörige Produkt […] nicht zu einer gefährlichen Situation führt.
Anhang III Abschnitt 1.1.9, Schutz gegen Korrumpierung
  • Software und Daten, die für die Sicherheit entscheidend sind, werden benannt und gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt
  • Die Maschine macht jederzeit kenntlich, welche Software sie für den sicheren Betrieb braucht
  • Sie sammelt Nachweise über rechtmäßige oder unrechtmäßige Eingriffe in diese Software oder ihre Konfiguration
sie […] beabsichtigten und unbeabsichtigten Fremdeinflüssen, einschließlich vernünftigerweise vorhersehbare böswillige Versuche Dritter, die zu einer Gefährdungssituation führen, standhalten können
Anhang III Abschnitt 1.2.1 Buchstabe a, Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen

Wie Sie sich Punkt für Punkt vorbereiten: unser Anwendungsfall zu den Abschnitten 1.1.9 und 1.2.1 EN.

Erste Schritte

  • Anhang III Abschnitte 1.1.9 und 1.2.1 mit den eigenen Maschinen abgleichen
  • Angriffe als Ursache von Gefährdungen in die Risikobeurteilung aufnehmen und die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken getrennt pflegen: Letztere ändert sich mehrmals im Jahr
  • Festlegen und protokollieren, wer sich mit der Maschine verbinden darf
FAQ

Fragen zur Maschinenverordnung

Warum nennen manche Quellen den 14. Januar 2027?

Das ist das Datum im Text, der am 29. Juni 2023 veröffentlicht wurde. Eine Berichtigung vom 4. Juli 2023 hat alle Termine um sechs Tage verschoben: Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027 (Berichtigung, ABl. L 169).

Gilt für meine Maschine auch der CRA?

Enthält die Maschine Software und wird sie mit einem Gerät oder einem Netz verbunden, ist sie auch ein Produkt mit digitalen Elementen im Sinne des Cyber Resilience Act. Die Maschinenverordnung zielt auf die Sicherheit der Maschine (Safety), der CRA auf die Cybersicherheit (Security) über den gesamten Unterstützungszeitraum. Beide gelten nebeneinander: siehe Frage 3.1 unserer CRA-FAQ und den Anwendungsfall CRA oder Maschinenverordnung EN.

Ist ein Software-Update eine wesentliche Veränderung?

Es kann eine sein. Eine physische oder digitale Veränderung ist wesentlich, wenn der Hersteller sie nicht vorgesehen oder geplant hat, sie eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht und dadurch zusätzliche Schutzeinrichtungen, die eine Anpassung der Sicherheitssteuerung erfordern, oder Maßnahmen für Stabilität oder Festigkeit nötig werden (Artikel 3 Nummer 16). Wer sie vornimmt, gilt als Hersteller und übernimmt dessen Pflichten (Artikel 18). Der CRA spricht von „wesentlicher Änderung“ und meint etwas anderes: siehe Frage 3.2.

Welche Norm begründet die Konformitätsvermutung für die Cybersicherheit?

Stand September 2026 sind für diese Punkte noch keine Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Funktionen und Nachweise, die der Text klar verlangt, können Sie trotzdem schon vorbereiten.

Alle Fragen zum CRA für Maschinenbauer

Wie gut sind Sie auf den 20. Januar 2027 vorbereitet?

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